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Zahnarztwechsel vorbereiten: wichtige Unterlagen und Schritte

Ein Wechsel der Zahnarztpraxis ist organisatorisch meist unkompliziert. Trotzdem kann es dauern, bis die neue Praxis alle Informationen hat, die für die Behandlung wichtig sind.

Aktualisiert11. Oktober 2026
Lesezeit6 Min. Lesezeit
Zahnarztwechsel vorbereiten: wichtige Unterlagen und Schritte

Wer Befunde, Behandlungsverlauf und Röntgenbilder gezielt anfordert, erspart sich doppelte Untersuchungen und kann offene Fragen früh klären. Für eine gute Zahnarztwechsel-Vorbereitung hilft eine kurze Unterlagen-Checkliste.

Die Patientenakte wird dabei nicht automatisch an die neue Praxis weitergeleitet. Sie können Ihre Unterlagen selbst anfordern und weitergeben oder die bisherige Praxis bitten, bestimmte Befunde an die neue zu übermitteln. Auch das Bonusheft bleibt beim Wechsel gültig. Entscheidend ist, die Übergabe rechtzeitig abzustimmen und dabei festzulegen, welche Informationen tatsächlich gebraucht werden.

Patientenakte anfordern: Was Ihnen zusteht

Nach § 630g BGB können Patientinnen und Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in ihre vollständige Behandlungsakte nehmen. Sie können außerdem Abschriften verlangen, auch in elektronischer Form. Die erste Abschrift ist unentgeltlich. Einschränkungen sind möglich, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen.

Der Anspruch richtet sich an die bisherige Praxis. Er bedeutet nicht, dass die Akte von selbst bei Ihrer neuen Zahnärztin oder Ihrem neuen Zahnarzt eintrifft. Sie müssen die Unterlagen anfordern und mit der Praxis klären, ob sie Ihnen ausgehändigt oder mit Ihrer Zustimmung direkt an die neue Praxis übermittelt werden.

Für den Wechsel ist meist nicht nötig, jede einzelne Unterlage der gesamten Behandlungsgeschichte einzusammeln. Sinnvoll ist, zunächst zu klären, welche Informationen die neue Praxis benötigt. Bei einer laufenden Behandlung, wiederkehrenden Beschwerden oder einer geplanten Versorgung können bestimmte Befunde besonders relevant sein. Die neue Praxis kann Ihnen sagen, womit sie die Behandlung am besten fortsetzt.

Eine Anfrage lässt sich knapp und eindeutig formulieren. Nennen Sie, dass Sie die Praxis wechseln, und bitten Sie um Einsicht oder eine Abschrift der Behandlungsakte. Wenn Sie nur bestimmte Unterlagen benötigen, führen Sie diese konkret auf. Soll die bisherige Praxis etwas direkt weiterleiten, klären Sie vorher, an welche Praxis und an welche Kontaktstelle die Übermittlung gehen soll.

Die Patientenakte wird nicht automatisch mitgenommen. Der erste Schritt ist eine klare Anfrage an die bisherige Praxis.

Welche Unterlagen in der Behandlungsakte stehen

Die Behandlungsakte soll die wesentlichen Informationen zur Behandlung enthalten. Dazu gehören unter anderem Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen und Befunde. Dokumentiert werden außerdem Therapien und deren Wirkungen sowie Einwilligungen und Aufklärungen.

Für die neue Praxis ist dieser Verlauf oft hilfreicher als eine bloße Liste früherer Termine. Er kann zeigen, welche Beschwerden abgeklärt wurden, welche Maßnahmen bereits erfolgt sind und wie sich die Behandlung entwickelt hat. Wenn eine Behandlung noch läuft, sind besonders die aktuellen Befunde und Angaben zu den nächsten geplanten Schritten relevant.

Unterlagen, die beim Wechsel nützlich sein können

Die passende Zusammenstellung hängt vom Anlass des Wechsels ab. Als Orientierung können diese Punkte dienen:

  • Aktuelle Befunde und Diagnosen: Sie geben der neuen Praxis einen Überblick über bekannte Beschwerden und den bisherigen Untersuchungsstand.
  • Angaben zu laufenden oder geplanten Behandlungen: Sie helfen, begonnene Maßnahmen einzuordnen und unnötige Unterbrechungen zu vermeiden.
  • Röntgenbilder: Sie können für die weitere Beurteilung wichtig sein. Ob sie im Einzelfall digital übertragen werden und in welchem Format, sollte direkt mit den Praxen geklärt werden.
  • Informationen zu Einwilligungen und Aufklärungen: Sie gehören zur Behandlungsdokumentation und können für den Verlauf relevant sein.
  • Bonusheft: Es dokumentiert die Vorsorge für die Bonusregelung und sollte beim Wechsel weitergeführt werden.

Diese Liste ist eine praktische Orientierung, keine verbindliche Vorgabe für jede Praxis. Es gibt keine allgemeingültige Checkliste, nach der alle Zahnarztpraxen exakt dieselben Unterlagen verlangen. Fragen Sie deshalb bei der neuen Praxis nach, was sie für Ihren konkreten Behandlungsanlass benötigt.

Fristen: Akte rechtzeitig anfordern

Die Behandlungsakte ist grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, sofern keine andere Vorschrift eine abweichende Frist bestimmt. Diese Frist beschreibt die Aufbewahrung durch die behandelnde Praxis. Sie ist keine Bearbeitungsfrist für Ihre Anfrage und auch keine Garantie, dass Unterlagen unmittelbar nach dem Praxiswechsel bereitliegen.

Wer noch laufend behandelt wird oder einen Folgetermin in der neuen Praxis vereinbaren möchte, sollte die Unterlagen möglichst früh anfordern. So bleibt Zeit, Rückfragen zu klären und die Weitergabe abzustimmen. Eine gesetzliche Pflicht, dass die vollständige Akte automatisch an die neue Praxis geschickt wird, ergibt sich daraus nicht.

Wenn Sie die Akte oder Abschriften anfordern, halten Sie fest, was Sie benötigen und wohin es gegebenenfalls übermittelt werden soll. Für Röntgenbilder lohnt sich eine gesonderte Nachfrage: Die bisherige Praxis kann solche Aufnahmen der neuen behandelnden Praxis auf Anforderung zur Verfügung stellen, gegebenenfalls über Sie. Welche Übermittlungsform im konkreten Fall möglich ist, sollte zwischen den Beteiligten geklärt werden.

Bonusheft: beim Wechsel gültig

Ein Wechsel der Zahnarztpraxis beendet die Gültigkeit des Bonushefts nicht. Die neue Praxis kann die Einträge fortsetzen oder ein weiteres Heft ausstellen. Wenn ein neues Heft beginnt, sollten Sie das alte aufbewahren. Bei einer geplanten Zahnersatzversorgung sollen beide Hefte vorgelegt werden.

Für Erwachsene gilt für die Bonusregelung: Sie sollten mindestens einmal pro Kalenderjahr zur zahnärztlichen Untersuchung gehen. Ein Praxiswechsel ändert daran nichts. Wenn der Wechsel nahe an einem Jahreswechsel stattfindet oder ein Eintrag noch fehlt, sprechen Sie die Vorsorge und die Dokumentation beim nächsten Termin an.

Das Bonusheft ist ein eigener Teil der Wechselvorbereitung. Es ersetzt weder die Behandlungsakte noch Befunde, hält aber die für die Bonusregelung relevanten Vorsorgeeinträge fest. Prüfen Sie vor dem Wechsel, ob Sie Ihr bisheriges Heft haben, und nehmen Sie es zum ersten Termin in der neuen Praxis mit.

Röntgenbilder und Befunde an die neue Praxis übergeben

Röntgenbilder sind ein häufiger Grund, die Übergabe gesondert zu organisieren. Sie können der neuen Praxis helfen, den bisherigen Befund nachzuvollziehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Aufnahme bei jedem Wechsel zwingend benötigt wird. Die neue Praxis kann einschätzen, ob vorhandene Bilder für die aktuelle Fragestellung ausreichen oder ob weitere Untersuchungen erforderlich sind.

Klären Sie deshalb zwei Dinge: Welche Aufnahmen oder Befunde sind für den nächsten Behandlungsschritt relevant, und wie sollen sie übermittelt werden? Die bisherige Praxis kann Röntgenbilder auf Anforderung bereitstellen. Die verfügbaren Übermittlungswege und Dateiformate sind nicht für alle Fälle einheitlich festgelegt. Es ist daher sinnvoll, die beteiligten Praxen direkt miteinander abstimmen zu lassen, ob die Bilder übermittelt oder Ihnen zur Weitergabe ausgehändigt werden.

Achten Sie darauf, dass die Unterlagen der richtigen neuen Praxis zugeordnet werden. Wenn Sie Dokumente selbst weiterreichen, bewahren Sie sie bis zum Termin sicher auf und fragen Sie, ob Papierunterlagen, digitale Dateien oder beides gebraucht werden. Bei einer direkten Übermittlung sollte klar sein, welche Befunde dazugehören und wer sie entgegennimmt.

Eine praktische Reihenfolge für den Wechsel

Mit einer einfachen Reihenfolge behalten Sie den Überblick, ohne mehr Unterlagen zu sammeln als nötig:

1. Bei der neuen Praxis nachfragen. Erklären Sie kurz, ob es um eine Routineuntersuchung, eine laufende Behandlung oder einen konkreten Befund geht. Fragen Sie, welche Unterlagen dafür hilfreich sind.

2. Bei der bisherigen Praxis anfordern. Bitten Sie um Einsicht oder Abschriften der benötigten Behandlungsunterlagen. Für die erste Abschrift gilt grundsätzlich Kostenfreiheit.

3. Die Weitergabe abstimmen. Entscheiden Sie, ob Sie die Unterlagen selbst mitnehmen oder ob die bisherige Praxis sie auf Ihre Veranlassung direkt übermittelt.

4. Röntgenbilder gesondert klären. Fragen Sie, ob vorhandene Aufnahmen gebraucht werden und wie sie bereitgestellt werden können.

5. Bonusheft mitnehmen. Lassen Sie Einträge in der neuen Praxis fortsetzen und bewahren Sie ein altes Heft auf, falls ein weiteres ausgestellt wird.

So wird aus dem Praxiswechsel kein unnötiger Neubeginn. Die neue Zahnärztin oder der neue Zahnarzt erhält die Informationen, die für den nächsten Behandlungsschritt relevant sind; Sie behalten den Überblick über Akte, Befunde und Vorsorgeeinträge. Am besten klären Sie den Umfang der Unterlagen direkt mit beiden Praxen.

Häufige Fragen

Wird meine Patientenakte automatisch an den neuen Zahnarzt geschickt?
Nein, die Akte wird nicht automatisch weitergeleitet. Sie müssen die Unterlagen selbst bei Ihrer bisherigen Praxis anfordern und festlegen, ob diese an Sie ausgehändigt oder direkt an die neue Praxis übermittelt werden sollen.
Was kostet die erste Abschrift der Behandlungsakte?
Die erste Abschrift der vollständigen Behandlungsakte ist grundsätzlich unentgeltlich.
Behält mein Bonusheft nach einem Praxiswechsel seine Gültigkeit?
Ja, ein Zahnarztwechsel beendet die Gültigkeit des Bonushefts nicht. Die neue Praxis kann die Einträge fortsetzen oder ein weiteres Heft ausstellen.
Welche Unterlagen sind für den Zahnarztwechsel besonders nützlich?
Hilfreich sind aktuelle Befunde und Diagnosen, Angaben zu laufenden oder geplanten Behandlungen, Röntgenbilder, Informationen zu Einwilligungen und Aufklärungen sowie das Bonusheft.
Wie lange muss die Behandlungsakte von der Praxis aufbewahrt werden?
Die Behandlungsakte ist grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, sofern keine andere Vorschrift eine abweichende Frist bestimmt.